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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Geltung der Bedingungen

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von inodrinx erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Abgabe oder Annahme einer Bestellung gelten diese Bedingungen als angenommen.

2. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt inodrinx nicht an, es sei denn, deren Geltung wird von inodrinx ausdrücklich in Textform bestätigt. Die Geschäftsbedingungen von inodrinx und die Ablehnung abweichender oder entgegenstehender Bedingungen gelten auch dann, wenn inodrinx in Kenntnis solcher Bedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

3. Von inodrinx per E-Mail versandte Dokumente, wie Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge und Zahlungserinnerungen, sind auch ohne Unterschrift gültig und rechtsverbindlich.

 

II. Angebot, Vertragsschluss und technische Beschaffenheit

1. Angebote von inodrinx sind freibleibend, sofern in ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Angebote des Kunden kann inodrinx binnen einer Frist von zwei Wochen nach deren Abgabe annehmen. Annahmeerklärungen, Bestellungen sowie Auftragsbestätigungen bedürfen der Textform. Als Annahmeerklärung bzw. Auftragsbestätigung gelten bei Auftragsausführung durch inodrinx innerhalb der Annahmefrist auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.

2. Die Eigenschaften, insbesondere die Zusammensetzung und die Haltbarkeit der Liefergegenstände bestimmen sich ausschließlich nach den auf den jeweiligen Etiketten und Verpackungen aufgedruckten Produktinformationen. Eine Zusicherung oder Garantie der vorgenannten Produkteigenschaften bedarf der Textform. Über die vorgenannten Produkteigenschaften hinausgehende Eigenschaften der Liefergegenstände gelten nur als vereinbart, wenn dies durch inodrinx gesondert in Textform bestätigt wird.

 

III. Preise, Lieferung und Lieferumfang

1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich EXW ab Werk D-47055 Duisburg oder D-89555 Steinheim am Albuch OT Söhnstetten. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der gesamten Auftragsmenge.

2. Die Lieferung erfolgt durch Bereitstellung ab Werk. Eine Zustellung an den Kunden bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Die vom Kunden gewünschte oder mit diesem vereinbarte Versandart erfolgt auf dessen Gefahr und Kosten (Fracht, Zölle usw.). inodrinx ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Interesse und auf Kosten des Kunden zu versichern. Insofern und insoweit der Kunde jeglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber inodrinx nicht vollständig nachgekommen ist, kann inodrinx die Auslieferung von Waren zurückhalten.

3. Teillieferungen und deren separate Berechnung sind zulässig und können vom Kunden nicht zurück-gewiesen werden, wenn der Rest noch geliefert wird oder die Teillieferung für den Kunden nicht ohne Interesse ist. Aus produktionstechnischen Gründen kann es zu Über- oder Unterlieferungen von bis zu zehn Prozent der bestellten Menge kommen. Zur Verrechnung gelangt die tatsächlich gelieferte Menge.

4. Der Lieferumfang wird durch die in Textform abgegebene Auftragsbestätigung bestimmt. Technische Änderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

 

IV. Annahmeverzug

1. Werden bereitgestellte Waren nicht binnen 15 Werktagen vom Kunden abgeholt (Annahmeverzug), ist inodrinx berechtigt, Lagerkosten in Höhe von EUR 10,00 pro Palette und angefangenem Monat des Annahmeverzugs in Rechnung zu stellen.

2. Werden vom Kunden Materialien (Leerdosen, Traykartons usw.) geordert, werden diese für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten kostenfrei gelagert. inodrinx stellt dem Kunden die Materialien und die Kosten für Lagerhaltung und alle anderen damit verbundenen Kosten für die sich sechs Monate nach der Produktion noch in ihrem Lager befindlichen Waren in Rechnung. Für die Lagerung werden Kosten von EUR 10,00 pro Palette und angefangenem Monat erhoben. Wenn sich Vertragserzeugnisse 12 Monate nach der Produktion noch im Lager befinden, ist inodrinx berechtigt, den betreffenden Lagerbestand in einer Weise zu entsorgen, die sie für geeignet hält, und die Kosten dafür dem Kunden in Rechnung zu stellen. inodrinx hat den Kunden vor der Entsorgung des betreffenden Lagerbestands schriftlich über eine bevorstehende Entsorgung zu informieren und ihm die wahrscheinlichen Kosten anzukündigen sowie dem Kunden unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, den betreffenden Lagerbestand zur Abfüllung freizugeben und abzunehmen. Etwaige Zahlungspflichten des Kunden bleiben hiervon unberührt.

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über.

 

V. Lieferzeit

1. Liefer- sowie Ausführungsfristen sind annähernd und unverbindlich. Vereinbarungen über verbindliche Liefertermine bedürfen der Textform und müssen diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.

2. Die Erfüllung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen und Beistellungen (wie Layouts, Spezifikationen, Zutaten, Verpackungen usw.), erforderlicher Genehmigungen, Informationen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn inodrinx die Verzögerung zu vertreten hat.

3. Vom Auftrag abweichende Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch inodrinx und setzen einen neuen Liefertermin in Kraft.

4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die inodrinx unverschuldet die Lieferung oder Ausführung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., hat inodrinx selbst dann, wenn sie bei Vor-Lieferanten, deren Unterlieferanten oder Subunternehmern eintreten, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen inodrinx, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Ereignisse zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen. Dauert die Verzögerung länger als vier Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung in Textform unter Ausschluss aller sonstigen Rechte berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

5. Ein Verzug von inodrinx tritt aufgrund einer Mahnung nur ein, wenn diese in Textform erfolgt. Eine Frist zur Nacherfüllung muss angemessen sein. Als angemessen gilt im Zweifel eine Frist von mindestens zwei Wochen. Die Fristsetzung bedarf der Textform.

 

VI. Haftung

1. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.

Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet inodrinx bei einer Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist die Haftung von inodrinx für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden ausgeschlossen. Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

Soweit die Haftung von inodrinx beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und anderen Erfüllungsgehilfen von inodrinx.

2. Stellt der Kunde Zutaten oder Materialien zur Verarbeitung, deren Wert zehn Prozent der Auftragssumme übersteigt, wird eine Haftung für darüberhinausgehende Schäden einvernehmlich ausgeschlossen.

 

VII. Mängelrüge und Gewährleistung

1. Für Mängelrügen durch Unternehmer gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 377 HGB. Im Übrigen sind offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen.

2. Abweichungen der Beschaffenheit stellen keine Fehler der Ware dar, soweit sie bei fachgerechter Verwendung oder Verarbeitung die Verwendung des Liefergegenstandes zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht wesentlich beeinträchtigen. inodrinx übernimmt keine Gewähr dafür, dass Lieferungen in Farbe und Form ganz gleichmäßig ausfallen oder mit Mustern und Proben übereinstimmen.

3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die entstanden sind aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung sowie fehlerhafter oder unsachgemäßer Lagerung durch den Kunden.

4. Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Mängelanzeige begründet ist, ist inodrinx bei Unternehmern nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ist der Kunde verpflichtet, inodrinx alle Aufwendungen zu ersetzen, die sie zum Zwecke der Bearbeitung und Prüfung der Mängelrüge für erforderlich halten durfte.

5. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen inodrinx bestehen nicht, soweit sie darauf beruhen, dass der Kunde mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von inodrinx bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises und sämtlicher gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche.

2. Der Kunde ist zur Veräußerung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungs-gemäßen Geschäftsgang und mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die nachfolgend beschriebenen Forderungen tatsächlich auf inodrinx übergehen und das Eigentum auf den Vertragspartner des Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt hat. Zur anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

4. Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche aus der Veräußerung der Vorbehaltsware bzw. der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest an inodrinx ab. inodrinx nimmt diese Abtretung an. Als Wert der Vorbehaltsware wird der von inodrinx in Rechnung gestellte Betrag vereinbart.

5. inodrinx ermächtigt den Kunden widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für Rechnung von inodrinx in eigenem Namen einzuziehen, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber inodrinx nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist. Auf ihr Verlangen hin hat der Kunde inodrinx die Schuldner der an inodrinx abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen sowie die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Auch inodrinx darf den Schuldnern die Abtretung anzeigen.

6. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist inodrinx berechtigt, die Ware zurück zu verlangen, wenn sie erfolglos eine angemessene Frist für die Erfüllung gesetzt hat. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch inodrinx liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Ware ist inodrinx zur bestmöglichen Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Der Erfüllungsanspruch des Kunden erlischt in diesem Fall.

8. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder sonstige Sicherungsrechte ist der Kunde verpflichtet, auf die Rechte von inodrinx hinzuweisen und inodrinx über den Zugriff unverzüglich zu unterrichten.

 

IX. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht mit Lieferung ab Werk Duisburg oder Werk Hückelhoven auf den Kunden über. Wird eine andere Art der Lieferung vereinbart, so geht die Gefahr, auch bei frachtfreier Lieferung oder Lieferung frei Haus, mit der Übergabe an den Frachtdienstleister/Abholer auf den Kunden über. Vorstehendes gilt auch bei Teillieferungen.

2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen. Beanstandungen wegen Transportschäden muss der Kunde fristgerecht gegenüber Frachtdienstleistern und deren Versicherungen o.ä. selbst geltend machen.

 

X. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis und sonstige Entgelte ohne Abzug innerhalb von zehn Werktagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsziele sind in der Rechnung ausgewiesen. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, sofern dieser ausdrücklich in Textform vereinbart worden ist. inodrinx behält sich vor, vom Kunden Vorauskasse zu verlangen. Beginnt inodrinx vor Zahlungseingang mit der Produktion, lässt dies die Zahlungspflicht des Kunden unberührt.

2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist inodrinx unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, weitere Lieferungen an den Kunden zurückzuhalten.

3. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder ein Insolvenzverfahren beantragt oder eingeleitet wird, ist inodrinx berechtigt, die gesamte Forderung sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem ist inodrinx dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so ist inodrinx berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten, mit der Folge, dass alle Ansprüche des Kunden in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Lieferungen erlöschen. In diesen Fällen kann inodrinx neben dem Rücktritt auch Schadensersatz und den Eigentumsvorbehalt geltend machen.

4. Der Kunde kann mit eigenen Ansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dasselbe gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht ist auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung von inodrinx zurückzuführen. Der Kunde kann darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit geltend machen, als seine Rechte auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen wie die Ansprüche von inodrinx, gegenüber denen der Kunde die bezeichneten Rechte geltend macht.

 

XI. Nutzungsrechte, Rechte Dritter, Beistellungen

1. Sämtliche Rechte (insbesondere Eigentum und Immaterialgüterrechte) an von inodrinx beigestellten und/oder hergestellten Skizzen, Entwürfen, Logos, Rezepturen, (Geschmacks-)mustern sowie zur Produktfertigung benötigten Materialien und Druckplatten usw., verbleiben allein bei inodrinx. Dies auch bei gesonderter anteiliger Verrechnung der hierfür angefallenen Kosten (z.B. Entwicklungskosten, Druckvorkosten). inodrinx ist jedenfalls berechtigt, die Kosten für die Produktentwicklung (Skizzen, Entwürfe, Probemuster, Rezepturentwicklung, etc.) und Druckvorkosten in Rechnung zu stellen. Von inodrinx entwickelte Rezepturen stellen Geschäftsgeheimnisse dar. inodrinx ist nicht verpflichtet, die genaue Rezeptur herauszugeben, gleichviel ob Entwicklungskosten ganz oder teilweise vom Kunden getragen wurden. inodrinx verpflichtet sich jedoch, das auf einer von inodrinx entwickelten Rezeptur basierende Produkt zu marktüblichen Konditionen zu liefern.

2. Der Kunde ist verpflichtet, bestellte Motive, Schriften, Zeichnungen oder Logos selbst hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter zu überprüfen. Er stellt inodrinx von jeglichen Schadenersatzansprüchen Dritter frei.

Der Kunde verpflichtet sich hinsichtlich der von ihm bestellten sowie beigestellten Waren und der von ihm verwendeten Kennzeichen (Logos, Geschmacksmuster, etc.) und Produktbeschreibungen, inodrinx im Falle von jeglichen Imitationsvorwürfen bzw. Eingriffen in sonstige (Immaterialgüter-)Rechte jeglicher Art, insbesondere bei Eingriffen in Marken-, Musterschutz-, Patentrechte o.Ä. vollkommen schad- und klaglos zu halten. Im Falle von Wettbewerbsverstößen gilt obiges sinngemäß.

3. Vom Kunden beigestellte Unterlagen sind von inodrinx nur aufzubewahren und zurückzustellen, sofern dies bei Übergabe schriftlich vereinbart wurde. inodrinx ist berechtigt, vom Kunden beigestellte Zutaten nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums auf Kosten des Kunden zu entsorgen.

 

XII. Leistungsort, Gerichtsstand

1. Leistungsort ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, für alle die Vertragspartner treffenden Verpflichtungen Duisburg oder das Werk Hückelhoven.

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunden Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ausschließlicher Gerichtsstand Duisburg. In allen anderen Fällen kann inodrinx oder der Kunde Klage vor jedem aufgrund gesetzlicher Vorschriften zuständigen Gericht erheben.

3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum Einheitlichen UN-Kaufrecht beweglicher Sachen (CISG).

5. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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